Satzung

AUSZUG

  

TURN- UND SPORTVEREIN 1887 HEIDELBERG-WIEBLINGEN E.V.

SATZUNGEN

  

§ 1

 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

 

Turn- und Sportverein 1887 Heidelberg – Wieblingen e.V.,

 

hat seinen Sitz in

 

Heidelberg

 

und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen.

 

Der Verein wurde am 3. November 1945 unter dem Namen Sportgemeinschaft wieder gegründet, trägt ab 16. März 1947 nach Beschluß der Generalversammlung den Namen Turn- und Sportverein und seit dem 20. September 1949 mit dem Übertritt der Mitglieder des ehemaligen Turnerbundes 1887 den Namen Turn- und Sportverein 1887 Heidelberg – Wieblingen e.V.

 

Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes mit Sitz in Karlsruhe, des Badischen Fußballverbandes, des Badischen Handballverbandes und des Badischen Turnerbundes. Die Satzungen der Fachverbände gelten in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Mitglieder.

 

§ 2

 Zweck und Ziel des Vereins

 

Der Verein bezweckt, Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage zu geben, seine Mitglieder körperlich und sittlich zu stärken.

 

Der Verein dient einem gemeinnützigen Zweck und verwendet deshalb seine Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen aller Art nur zu sportlichen Zwecken.

 

§ 3

 Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins sind:

 

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Jugendliche bis 18 Jahre
  • Schüler bis 14 Jahre.

 

Schüler und Jugendliche bis 18 Jahre haben kein Stimmrecht.

 

§ 4

 Aufnahme

 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Anmeldung der Bewerber auf Beschluß des Vorstandes.

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Halbjahresbeitrages verpflichtet.

 

  

§ 5

 Austritt

 

1. Der Austritt aus dem Verein kann spätestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres beim Vorstand erklärt werden.

 

2. Die Beiträge sind bis zum Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der
Austritt erklärt wird, zu zahlen. Bei Ausschluß aus dem Verein erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluß erfolgt.

 

3. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

 

§ 6

 Ausschluß

 

1. Der Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder -beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten in- und außerhalb des Vereins sowie bei Verzug der Beitragszahlung über drei Monate.

 

2. Den Ausschluß vollzieht der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die Vereinsversammlung innerhalb von zwei Wochen möglich.

 

3. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied in Kenntnis des Ausschlußverfahrens gesetzt ist, ruhen alle Funktionen.

 

§ 7

 Pflichten der Mitglieder

 

Diese bestehen in:

 

a) Bezahlung der Beiträge,

 

b) Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzungen und -beschlüsse,

 

c) Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.

 

  

§ 8

 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Turn- und Sportvereins 1887 nach Maßgabe dieser Satzungen und des allgemeinen Vereinsrechts zu benützen. Sie können die vom Vorstand für Mitglieder beschlossenen Vergünstigungen bei Vereinsveranstaltungen in Anspruch nehmen.

 

§ 9

 Beiträge

 

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Versammlung festgesetzt. Die Halbjahresbeiträge sind jeweils im voraus zum 10. Januar und 10. Juli des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

 

 

Das könnte dich auch interessieren …